Angestellte wehrt sich mit VDS erfolgreich gegen Abmahnungen und Kündigung
Weil sie ein Arbeitsschutzdokument nicht durchgehend gendern wollte, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) eine Angestellte zunächst abgemahnt und dann gekündigt. Die Betroffene hatte das Dokument gemäß den Regeln des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit verfassen wollen, die Disziplinarvorgesetzten verlangten Gender- und Paarformen – welche genau, teilten sie der Klägerin trotzNachfragen jedoch nicht mit. Vor dem Hamburger Arbeitsgericht gab es jetzt für die Bundesbehörde die doppelte Abfuhr.
Der Streit um das Arbeitsschutzdokument, das die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte neu verfasst hat, zog sich über mehrere Monate. „Der Strahlenschutzbeauftragte führt ein Amt aus, das unabhängig ist vom biologischen Geschlecht. Allein seine Funktion steht im Vordergrund,“ so die Klägerin, „Gendern ist hier unangebracht, weil es vom Aufgabengebiet ablenkt. Vor allem aber muss ein sensibler Bereich wie der Strahlenschutz rechtsverbindlich und klar in schriftlichen Anweisungen formuliert sein. Wird zum Beispiel der juristische Begriff »ermächtigter Arzt« durch »fachärztliche Person« ersetzt, ist das Klarheitsgebot verletzt.“ Ihre Disziplinarvorgesetzten, die fachlich nicht zuständig waren, sahen das anders. Es folgten zunächst zwei Abmahnungen für dieselbe Sache, dann eine Kündigung.
Vor dem Arbeitsgericht Hamburg musste die beklagte Bundesbehörde nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei Niederlagen einstecken. Sowohl die Abmahnungen als auch die Kündigung wurden vom Gericht kassiert. Es gebe keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung, heißt es in dem Urteil. Auch die beiden Abmahnungen seien unwirksam, weil sie „auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin beruhen. Die Klägerin hat keine außerhalb des Strahlenschutzrechts bestehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.“
Prof. Walter Krämer, Vorsitzender des Vereins Deutsche Sprache (VDS) freut sich über die Urteile: „Leider wurde in der Urteilsbegründung das Gendern nicht explizit erwähnt, obwohl es die Grundlage für diese Farce war. Dennoch wurden den Abmahnungen und der Kündigung ein Riegel vorgeschoben und die Klägerin konnte nicht zum Gendern gezwungen werden.“ Es sei wichtig, dass sich Angestellte oder Beamte nicht alles bieten lassen und für ihr Recht auf korrekte und rechtsverbindliche Sprache eintreten. Der VDS hat die Kündigungsschutzklage daher finanziell getragen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen 4 Ca 53/25 sowie 4 Ca 62/25