BSH verzichtet auf Nichtzulassungsbeschwerde
Die Urteile i. S. Abmahnungen und Kündigung einer Angestellten des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sind rechtskräftig. Das BSH hat gegen die Urteile vom Februar 2026 fristgerecht keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Diese wäre die einzige rechtliche Maßnahme gegen die Urteile gewesen, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamburg die Revisionen nicht zugelassen hatte. Das BSH hatte seine Angestellte zunächst zwei Mal abgemahnt und dann gekündigt, weil diese ein Arbeitsschutzdokument gemäß den Regeln des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit verfasst hatte – die Disziplinarvorgesetzten verlangten jedoch Gender- und Paarformen. Bereits im vergangenen Sommer scheiterte das BSH, legte jedoch in beiden Verfahren Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat im Februar 2026 beide Berufungen zurückgewiesen. Die Urteile in vollständig abgefasster Form lagen Ende April 2026 vor. Das BSH hat fristgerecht keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass die Urteile seit Anfang Juni 2026 rechtskräftig sind.
Der VDS hatte die Klägerin vor Gericht finanziell unterstützt. Prof. Dr. Walter Krämer, VDS-Vorsitzender, freut sich über den Ausgang: „Es ist ein wichtiges Zeichen für alle, die sich am Arbeitsplatz von Verfechtern der Gendersprache gegängelt fühlen.“
Dem Steuerzahler sind in den beiden Instanzen Gerichts- und Prozesskosten i. H. v. knapp 18.000 Euro entstanden.
Arbeitsgerichte Hamburg
Aktenzeichen 4 Ca 53/25 sowie 4 Ca 62/25 (1. Instanz)
Aktenzeichen 1 SLa 18/25 sowie 1 SLa 19/25 (2. Instanz)
Urteilsbegründung: juris.de
